Rechtsprechung
   BGH, 28.02.1973 - IV ZR 145/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,2534
BGH, 28.02.1973 - IV ZR 145/71 (https://dejure.org/1973,2534)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1973 - IV ZR 145/71 (https://dejure.org/1973,2534)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1973 - IV ZR 145/71 (https://dejure.org/1973,2534)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,2534) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Abstammung - Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags - Anfechtung eines Urteils bei zwei verschiedenen Gerichten - Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht hinsichtlich des Vorliegens eines Anspruchs auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 849
  • MDR 1973, 571
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.1971 - IV ZB 4/71

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen die Endurteile der

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - IV ZR 145/71
    Wenn das Amtsgericht in einem Urteil zugleich dem Antrag auf Feststellung der Abstammung und auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entsprochen hat, ist das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung über beide Anträge zuständig (Ergänzung zu dem Senatsbeschluß vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 - FamRZ 1971, 369 = LM NEhelG Nr. 1).

    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 = FamRZ 1971, 369 = LM NEhelG Nr. 1 das Oberlandesgericht zuständig.

    Das Berufungsgericht irrt mit seiner Annahme, der erkennende Senat habe in seinem Beschluß vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 = FamRZ 71, 369 etwas Gegenteiliges ausgesprochen.

  • BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

    § 539 ZPO berechtigt das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit teilweise an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn dieses den vom Kläger gestellten Aussetzungsantrag übergangen und den Beklagten zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verurteilt hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849).

    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849 das Oberlandesgericht zuständig.

  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen ein amtsgerichtliches

    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Oberlandesgericht auch dann als Berufungsgericht zuständig ist, wenn und soweit das amtsgerichtliche Verfahren neben der Klage auf Feststellung der Abstammung und dem Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO auch einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages (für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) zum Gegenstand hatte (vgl. BGH LM NEhelG Nr. 5 = FamRZ 1973, 261 = NJW 1973, 849; FamRZ 1973, 450 = NJW 1973, 1367 und LM GVG § 119 Nr. 6 = FamRZ 1974, 249 = NJW 1974, 751).
  • BGH, 23.01.1974 - IV ZR 181/72

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen ein Urteil des

    Es ist hier anders, als in den in Art. 12 § 18 NEhelG geregelten Fällen (vgl. dazu BGH LM NEhelG Nr. 1; NJW 1973, 849).
  • BGH, 04.07.1973 - IV ZR 187/72

    Feststellung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes - Zahlung eines

    Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Abstammung muß das Oberlandesgericht sodann endgültig über den Anspruch auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrags befinden (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht